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Straßenverkehrs-Ordnung

Die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung informiert Sie über grundsätzliche Angelegenheiten der Straßenverkehrs-Ordnung:

Sie ist in ihrer Funktion als Oberste Landesbehörde und Oberste Straßenverkehrsbehörde in Einzelfällen auch zuständig für straßenverkehrsrechtliche Erlaubnisse und Ausnahmegenehmigungen:

Kontakt

Kristina Schumacher

Straßenverkehrsrecht

Die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung
Referat 53
Contrescarpe 72
28195 Bremen

Termine nach telefonischer Vereinbarung!
NEUE ADRESSE - seit dem 11. April 2024 finden Sie uns in der Contrescarpe 72, 28195 Bremen

In allen anderen Fällen wenden Sie sich bitte an die örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde. Diese ist

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Parkerleichterungen für schwerbehinderte Personen

Die Parksonderregelungen für schwerbehinderte Verkehrsteilnehmer*innen sind mit der Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO vom 8. November 2021 bundeseinheitlich für den erweiterten Berechtigtenkreis angepasst worden. Es können auch solche behinderte Menschen, die nicht über das Merkzeichen "außergewöhnliche Gehbehinderung" (aG) oder "Bl" (Blinde) verfügen, Parksonderrechte in Anspruch nehmen.

Der erweiterte Berechtigtenkreis umfasst folgende Personengruppen:

  • schwerbehinderte Personen, deren Gehfähigkeit stark eingeschränkt ist (GdB von wenigstens 70) mit gleichzeitigen Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane (GdB von wenigstens 50),
  • an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankte Menschen (GdB von wenigstens 60),
  • Träger eines doppelten Stomas (GdB von wenigstens 70) und
  • dem genannten Personenkreis mit versorgungsärztlicher Feststellung Gleichgestellte.

Anträge auf Parkerleichterungen können bei der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde gestellt werden:

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Sonn- und Feiertagsfahrverbot

Anträge auf Ausnahmen können bei der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde gestellt werden:

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Genehmigungspflichtige Veranstaltungen

Antragsverfahren und Zuständigkeiten

Die Erlaubnis erteilt grundsätzlich die zuständige Straßenverkehrsbehörde. Soweit die Veranstaltungen über den örtlichen Zuständigkeitsbereich hinausgehen oder sich über die Landesgrenze Bremens hinaus erstrecken, ist die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung zuständig. Berührt die Veranstaltung mehrere Länder, so ist diejenige oberste Landesbehörde zuständig, in deren Land die Veranstaltung beginnt.

Für das Antragsverfahren müssen folgende Unterlagen eingereicht werden:

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Motorsportliche Veranstaltungen

Motorsportliche Veranstaltungen sind stets dann erlaubnispflichtig, wenn 30 Fahrzeuge und mehr am gleichen Platz starten oder ankommen. Unabhängig von der Zahl der teilnehmenden Fahrzeuge besteht eine Erlaubnispflicht dann, wenn eines der folgenden Kriterien gegeben ist:

  • vorgeschriebene Durchschnittsgeschwindigkeit
  • vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit
  • vorgeschriebene Fahrtzeit
  • vorgeschriebene Streckenführung
  • Ermittlung des Siegers nach meistgefahrenen Kilometern
  • Durchführung von Sonderprüfungen
  • Fahren im geschlossenen Verband

Nicht erlaubt werden:

  • Ballon-Begleitfahrten
  • Fahrten mit Motorschlitten
  • Stock-Car-Rennen
  • Autovernichtungs- oder Karambolagerennen sowie vergleichbare Veranstaltungen

Rennen mit Kraftfahrzeugen sind verboten!

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Radsportveranstaltungen

Radsportveranstaltungen sind erlaubnispflichtig, wenn es sich um Radrennen, Mannschaftsfahrten sowie vergleichbare Veranstaltungen handelt. Radtouren sind erst dann erlaubnispflichtige Veranstaltungen, wenn klassifizierte Straßen (ab Landesstraßen) benutzt werden oder die Teilnehmerzahl 100 überschreitet.

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Sonstige Sportveranstaltungen

Sonstige erlaubnispflichtige Veranstaltungen sind

  • Inline-Skater-Touren
  • Volkswanderungen und Volksläufe, wenn mehr als 500 Personen teilnehmen oder das überörtliche Straßennetz (ab Kreisstraße) beansprucht wird.

Verkehrsüblich und damit nicht erlaubnispflichtig sind:

  • Ortsübliche Prozessionen und andere ortsübliche kirchliche Veranstaltungen
  • kleinere örtliche Brauchtumsveranstaltungen.

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