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Abfallüberwachung

Die Nachweisverordnung und die Vollzugshilfe M 27 der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall sehen für Abfallerzeuger die Möglichkeit vor, mit der Wahrnehmung ihrer Nachweispflichten einen Dritten zu bevollmächtigen. Ziel dieser Information ist es, die Möglichkeiten und Grenzen von Bevollmächtigungen klarzustellen. Hier finden Sie weitere Informationen (pdf, 97 KB).

Zum 1. Juni 2012 ist das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Kraft getreten. Es löst das bisher geltende Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) ab. Neu geordnet im KrWG sind unter anderem die Pflichten von Sammlern, Beförderern, Händlern und Maklern von Abfällen. Hier können Sie eine Tätigkeit als Sammlern, Beförderern, Händlern und Maklern von Abfällen anzeigen. Desweiteren können Sie hier einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen stellen.

Hier finden Sie Informationen zur Einstufung von Abfällen im Land Bremen.

Aus aktuellem Anlass haben wir Hinweise zur Entsorgung HBCD-haltiger Dämmmaterialien (pdf, 188 KB) erstellt. Sie finden Informationen zu:

1. Auswirkungen des Stoffs HBCD auf die Gesundheit

2. Rechtsgrundlage mit Hinweisen zur getrennten Sammlung und Beförderung,
Vermischungsverbot sowie den Nachweis- und Registerpflichten

3. Einstufung der auf den Baustellen bzw. an der Anfallstelle angefallenen Abfälle

4. Entsorgungsmöglichkeiten im Land Bremen

5. Weiterführende Information

Ihr Auto muss entsorgt werden? Was ist zu beachten? Wo kann man es ordnungsgemäß entsorgen? Hier finden Sie weiterführende Informationen.

Informationen zur Überwachung von Industrieanlagen finden Sie hier: Überwachung von Industrieanlagen

Überwachung

Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.06.2006 über die Verbringung von Abfällen (VVA) regelt Abfallverbringungen in, durch und aus der Europäischen Union. Europäische Union | Verordnungen | VO (EG) Nr. 1013/2006
Sie regelt auch die behördliche Überwachung und Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen.
Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, für ihr gesamtes geografisches Gebiet Kontrollpläne für die Verbringung von Abfällen zu erstellen. In Deutschland obliegt diese Verpflichtung nach dem Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG) den Ländern. Der vorliegende Kontrollplan setzt die Anforderungen der EU-Verordnung (EU) 660/2014 für das Land Bremen um.

Kontrollplan für Bremen gemäß Artikel 50 Absatz 2a Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (VVA) -
Kontrollplan (pdf, 617.3 KB)