Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau informiert Sie über grundsätzliche Angelegenheiten der Straßenverkehrs-Ordnung:
Sie ist in ihrer Funktion als Oberste Landesbehörde und Oberste Straßenverkehrsbehörde in Einzelfällen auch zuständig für straßenverkehrsrechtliche Erlaubnisse und Ausnahmegenehmigungen:
Termine nach telefonischer Vereinbarung!
In allen anderen Fällen wenden Sie sich bitte an die örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde. Diese ist
Die Parksonderregelungen für schwerbehinderte Verkehrsteilnehmer sind mit der Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO vom 04.06.2009 bundeseinheitlich auf einen erweiterten Personenkreis ausgedehnt worden. Jetzt können auch solche behinderte Menschen, die nicht über das Merkzeichen "außergewöhnliche Gehbehinderung" (aG) verfügen, Parksonderrechte in Anspruch nehmen.
Der Berechtigtenkreis umfasst nunmehr vier Personengruppen. Dabei handelt es sich um
(Vgl. VwV-StVO Parkerleichterungen für Menschen mit Behinderungen (pdf, 607.9 KB), Ziffer II Nr. 3c-f, Randnummer 136-139).
Anträge auf Parkerleichterungen können bei der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde gestellt werden:
Der Ausnahmegenehmigungsverfahren zum Sonn- und Feiertagsfahrverbot nach § 30 Abs. 3 und 4 StVO ist im Land Bremen durch Erlass StVO 1/2008 vom 01.04.2008 einheitlich geregelt worden. Grundlage ist die von der Verkehrsministerkonferenz in ihrer Sitzung vom 9./10. Oktober 2007 gebilligte Vereinbarung der Länder zur übereinstimmenden Handhabung der Regelungen des § 30 Abs. 3 und 4 sowie § 46 Abs. 1 Nr. 7 StVO.
Achtung: Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot für LKW des § 30 Abs. 3 StVO für die Beförderungen zur Sicherstellung der Warenverfügbarkeit als Folge der Verbreitung des Coronavirus
Anträge auf Ausnahmen können bei der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde gestellt werden:
Die Erlaubnis erteilt grundsätzlich die zuständige Straßenverkehrsbehörde. Soweit die Veranstaltungen über den jeweiligen Zuständigkeitsbereich hinausgehen oder sich über die Landesgrenze Bremens hinaus erstrecken, ist der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr zuständig. Berührt die Veranstaltung mehrere Länder, so ist diejenige oberste Landesbehörde zuständig, in deren Land die Veranstaltung beginnt.
Für Ausnahmen vom Verbot von Rennveranstaltungen ist ausschließlich der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr zuständig.
Für das Antragsverfahren müssen folgende Unterlagen eingereicht werden:
Motorsportliche Veranstaltungen sind stets dann erlaubnispflichtig, wenn 30 Fahrzeuge und mehr am gleichen Platz starten oder ankommen. Unabhängig von der Zahl der teilnehmenden Fahrzeuge besteht eine Erlaubnispflicht dann, wenn eines der folgenden Kriterien gegeben ist:
Nicht erlaubt werden:
Rennen mit Kraftfahrzeugen sind verboten!
Radsportveranstaltungen sind erlaubnispflichtig, wenn es sich um Radrennen, Mannschaftsfahrten sowie vergleichbare Veranstaltungen handelt. Radtouren sind erst dann erlaubnispflichtige Veranstaltungen, wenn klassifizierte Straßen (ab Landesstraßen) benutzt werden oder die Teilnehmerzahl 100 überschreitet.
Sonstige erlaubnispflichtige Veranstaltungen sind
wenn mehr als 500 Personen teilnehmen oder das überörtliche Straßennetz (ab Kreisstraße) beansprucht wird.
Verkehrsüblich und damit nicht erlaubnispflichtig sind: