Sie sind hier:

Fahrlehrer*innen und Fahrschule

Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau informiert Sie über Fahrlehrer*innen- und Fahrschulangelegenheiten. Sie ist zugleich zuständige Erlaubnis- und Aufsichtsbehörde für alle Angelegenheiten des Fahrlehrerrechts.

Achtung: Aufgrund der Coronavirus-Pandemie findet bis auf Weiteres nur eingeschränkt Publikumsverkehr statt. Bitte wenden Sie sich vorrangig schriftlich, per E-Mail oder telefonisch an uns. Termine für persönliche Vorsprachen werden nur in Ausnahmefällen vergeben.
Sollten Sie Unterlagen persönlich einreichen wollen, können Sie diese in den Hausbriefkasten einwerfen. Dieser wird mehrmals täglich geleert. Bitte geben Sie für mögliche Rückfragen Ihre Telefonnummer an, unter der wir Sie erreichen können.

Fahrlehrer*innen

Für die Ausbildung von Bewerber*innen um eine Fahrerlaubnis wird eine Fahrlehrerlaubnis benötigt.
Personen, die eine Fahrlehrerlaubnis erwerben wollen, müssen diese bei der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau beantragen.

Dem formlosen schriftlichen Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis sind folgende Unterlagen beizufügen:

  1. Personalausweis,
  2. Geburtsurkunde,
  3. Lebenslauf mit eigenhändiger Unterschrift,
  4. Zeugnis eines Amts-/Facharztes entsprechend der Anlage 5 + 6 der FEV oder
    Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung über die geistige und körperliche Eignung,
  5. Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder eine gleichwertige Vorbildung,
  6. Scheckkartenführerschein mit 3-jährigem Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse B,
  7. Kenntnisse der deutschen Sprache, die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlich sind,
  8. Führungszeugnis gem. § 30a Abs. 1 BZRG (Belegart "OE", nicht älter als 3 Monate),
  9. Auskunft aus dem FAER (nicht älter als 3 Monate),
  10. Anmeldebestätigung einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte und Bescheinigung über den dortigen Ausbildungsbeginn,
  11. nach Abschluss der Ausbildung:
    - Bescheinigung der Fahrlehrerausbildungsstätte über die Dauer der durchgeführten Ausbildung und
    - Nachweis der fachlichen Eignung in einer Fahrlehrerprüfung sowie
    - Bescheinigung der Ausbildungsfahrschule über die Dauer der durchgeführten Ausbildung,
  12. unterschriebene Erklärung zum Datenschutz.

Datenschutzerklärung (pdf, 79 KB)

Statt des formlosen Antrags werden auch entsprechende Vordrucke anderer Bundesländer akzeptiert.

nach oben

Fahrschule

Wer als selbständige:r Fahrlehrer*in Fahrschüler*innen ausbildet oder durch von ihm/ihr beschäftigte Fahrlehrer*innen ausbilden lässt, bedarf der Fahrschulerlaubnis.
Die Fahrschulerlaubnis wird bei Erfüllung der im Fahrlehrergesetz genannten Voraussetzungen durch die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau auf Antrag erteilt.
Der Bewerber/die Bewerberin muss u. a. mindestens 25 Jahre alt sein und es dürfen keine Tatsachen vorliegen, die ihn/sie für die Führung einer Fahrschule als unzuverlässig erscheinen lassen. In dem Antrag sind Name und Anschrift der Fahrschule mitzuteilen und anzugeben, für welche Fahrerlaubnisklassen die Fahrschulerlaubnis erworben werden möchte.

Mit dem Antrag sind folgende Unterlagen einzureichen:

  1. Ablichtung des Fahrlehrerscheins als Nachweis über den Besitz der Fahrlehrerlaubnis für die Klasse, für welche die Fahrschulerlaubnis beantragt wird,
  2. Unterlagen über eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit als Fahrlehrer*in,
  3. Bescheinigung über die Teilnahme an einem Lehrgang von mindestens 70 Stunden zu 45 Minuten über Fahrschulbetriebswirtschaft,
  4. maßstabsgerechter Plan des Unterrichtsraumes mit Angaben über die Ausstattung,
  5. Erklärung, dass die erforderlichen Lehrmittel zur Verfügung stehen,
  6. Aufstellung über Anzahl und Art der zur Fahrausbildung in der betreffenden Fahrerlaubnisklasse bestimmten Lehrfahrzeuge,
  7. Führungszeugnis gem. § 30a Abs. 1 BZRG (Belegart "OE", nicht älter als 3 Monate),
  8. Auskunft aus dem FAER (nicht älter als 3 Monate),
  9. Auszug aus dem Gewerbezentralregister (nicht älter als 3 Monate),
  10. Bestätigung der zuständigen Finanzbehörde über die Erfüllung der steuerlichen Pflichten,
  11. unterschriebene Erklärung zum Datenschutz.

Datenschutzerklärung (pdf, 79 KB)

nach oben

Kontakt

Karin Simon

Fahrlehrerwesen

Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau
Referat 53
An der Reeperbahn 2
28217 Bremen

+49 421 361-9076
+49 421 496-9076
E-Mail

  • Termine nach telefonischer Vereinbarung!

nach oben