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Mobilitätskonzepte nach MobBauOG

Innovatives Mobilitätsmanagement statt Kfz-Stellplätze - Mobilitätskonzepte nach § 7 Mobilitäts-Bau-Ortsgesetz der Stadtgemeinde Bremen

E-Carsharing-Fahrzeug an einer Ladesäule

Was regelt das MobBauOG?
Das Mobilitäts-Bau-Ortsgesetz (MobBauOG) regelt in der Stadtgemeinde Bremen u.a. die allgemeinen Anforderungen an Stellplätze für Kraftfahrzeug- und Fahrradabstellplätze sowie an ein notwendiges, vorhabenbezogenes Mobilitätsmanagement. Es gilt für den Neubau sowie für Nutzungsänderungen vorhandener Gebäude und regelt die Stellplatzanforderungen für Kraftfahrzeuge (Kfz) und Fahrräder, soweit diese nicht bereits durch Bebauungspläne, andere städtebauliche Regelungen oder als örtliche Bauvorschriften erlassene Ortsgesetze getroffen worden sind.

Der Anteil des erforderlichen Mobilitätsmanagements sowie die Anzahl der notwendigen Kfz-Stellplätze und Fahrradabstellplätze – auch Mobilitätsbedarf genannt – für ein Objekt bemisst sich nach der Art und Größe und Anzahl der Wohneinheiten oder Nutzfläche sowie der Lage des Objekts im Stadtgebiet. Die gesamten Rechtsgrundlagen zum MobBauOG finden Sie hier.

Das MobBauOG ist am 01.10.2022 in Kraft getreten und löst das bisherige Stellplatzortsgesetz (StellplOG) ab.

Mobilitätskonzepte anstelle von Kfz-Stellplätzen

Für alle Neu- und Umbaumaßnahmen und alle Nutzungsformen ab einer bestimmten Größenordnung sind Maßnahmen des Mobilitätsmanagements verpflichtend. Der Anteil des sogenannten Mobilitätsbedarfs, der durch Mobilitätsmanagement erfüllt werden muss, ist von der Lage im Stadtgebiet abhängig (75% in Zone I, 50% in Zone II und 25% in Zone III). Der verbleibende Anteil des Mobilitätsbedarfs kann durch die Herstellung von Kfz-Stellplätzen oder durch die vollständige Aussetzung der Kfz-Stellplätze erfüllt werden. Das Planen und Bauen von autofreien und autoarmen Quartieren wird somit erleichtert.

Wichtig bei der Auswahl der Maßnahmen des Mobilitätsmanagements ist, dass sie langfristig zu einer Reduzierung des Besitzes und der Benutzung von Kraftfahrzeugen führen sollten. Entscheidend für einen wirkungsvollen Einsatz von Mobilitätsmanagementmaßnahmen sind Angebote, die
• die Bedürfnisse der Zielgruppe befriedigen,
• in der Lage gut integriert und gut erreichbar sind,
• eine angemessene Laufzeit der Maßnahme nachweisen und
• eine ausreichende Kommunikation der Maßnahmen ausweisen.

Für die Mobilitätskonzepte und deren Nachweis gilt das Äquivalenzprinzip. D.h. der Betrag, der als Stellplatzablöse gezahlt werden würde, ist die Grundlage für die erforderliche Investition in Maßnahmen des Mobilitätsmanagements. Die aufzuwendende Gesamtsumme für das Mobilitätsmanagement muss nur 90% der alternativ notwendigen Ablösesumme betragen. Der Nachweis wird in der Regel im Rahmen des Bauantrags erbracht. Hier muss das Mobilitätskonzept in Textform beschrieben werden. Die Bewertung der Maßnahme erfolgt durch die Verkehrsabteilung der Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung.

Welche Maßnahmen sind möglich? Was muss das Mobilitätskonzept enthalten?

Mobilitätsmanagementmaßnahmen anzubieten statt Kfz-Stellplätze zu schaffen, bietet eine Vielzahl an Möglichkeiten, die individuell zusammengesetzt werden können. Bauträger:innen können von einem umfangreichen Katalog an Maßnahmen wählen, die die Mobilitätsbedürfnisse ihrer Mieter- und Käufer:innen unterstützen und die Nutzung des Umweltverbunds fördern, z. B. mit Carsharing-Mitgliedschaften, MIA-Tickets der BSAG, Bikesharing-Stationen und geteilten Lastenrädern sowie der Einrichtung von Fahrradwerkstätten oder der Durchführung von Veranstaltungen zum Ausprobieren verschiedener Mobilitätsangebote. Der gemeinsame Nutzen der Mobilitätsangebote steht im Vordergrund. Sämtliche Mobilitätsmanagementmaßnahmen sind miteinander kombinierbar und während der Laufzeit, die mindestens 5 Jahre beträgt, durch ein Kommunikationskonzept zu begleiten.

Einen Überblick möglicher Maßnahmen, deren Kategorisierung sich jeweils auf die verkehrliche Wirkung bezieht, finden Sie bereits in dieser Broschüre (pdf, 3.2 MB).

Diese Liste ist nicht abschließend. Weitere, gut begründete Maßnahmen sind in Abstimmung mit der für Mobilitätsmanagement zuständigen Stelle der Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung.

Was die Beschreibung des Mobilitätskonzepts enthalten muss ist ebenfalls in der Broschüre beschrieben.

Auswirkung der Mobilitätskonzepte – Was bringen sie?

In einer im April 2021 veröffentlichten Studie der team red Deutschland GmbH zur „Evaluation von Mobilitätsmaßnahmen im Rahmen des Bremer Stellplatzortsgesetzes“ wurde die Wirksamkeit bereits umgesetzter Mobilitätskonzepte untersucht.

Die wichtigsten festgestellten Effekte betreffen sowohl die Anzahl der in den Haushalten verfügbaren Pkw als auch die Nutzung von Verkehrsmitteln des motorisierten Individualverkehrs sowie des Umweltverbunds (hierzu zählen Fuß- und Radverkehr, öffentliche Verkehrsmittel, Carsharing und Mitfahrzentralen). Im Vergleich zur befragten Kontrollgruppe liegt der Anteil an Pkw-freien Haushalten in den betrachteten Wohnobjekten deutlich höher. Im Vergleich zur Kontrollgruppe ist das Mobilitätsverhalten der Nutzer:innen auch deutlich umweltfreundlicher: sie nutzen öffentliche Verkehrsmittel häufiger und fahren mehr Fahrrad sowie seltener mit dem Auto als die Kontrollgruppe.

Weitere Erkenntnisse gab es über die Dauer der Mobilitätskonzepte und den Bekanntheitsgrad der Maßnahmen. Die Maßnahmen des Mobilitätsmanagements sollten über einen möglichst langen Zeitraum umgesetzt werden und durch begleitende Kommunikationskonzepte umgesetzt werden, um möglichst gute Ergebnisse zu erzielen.

Der Abschluss Bericht der Studie steht hier zum Download (pdf, 1.1 MB) zur Verfügung.

Die Präsentation der Studienergebnisse von Team Red finden Sie hier (pdf, 2 MB).

Anbieter- und Dienstleisterauswahl

Mobilitätskonzepte mit einem Mobilitätsdienstleister können nur mit Dienstleistern geschlossen werden, die mit der Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung einen Rahmenvertrag unterzeichnet haben. Diese Rahmenverträge umfassen eine allgemeine Auskunftspflicht gegenüber der Stadtgemeinde und bestimmte Qualitätskriterien.
Folgende Anbieter haben einen Rahmenvertrag mit der Stadtgemeinde:

Carsharing

ÖPNV

Bikesharing und Lastenradsharing

  • Verträge derzeit in der Prüfung

E-Tretroller-Sharing

  • Verträge derzeit in der Prüfung

Kontakt

Fragen zu den Mobilitätskonzepten? Benötigen Sie Rat, was für Ihr Objekt eine sinnvolle Maßnahme wäre? Dann ist eine Vorabstimmung Ihres Mobilitätskonzepts möglich.

Sind Sie ein Anbieter und möchten in diese Liste mit aufgenommen werden? Dann wenden Sie sich an:

Freie Hansestadt Bremen
Die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung
Referat für Strategische Verkehrsplanung
Contrescarpe 72
28195 Bremen

E-Mail: mobilitaetskonzepte@bau.bremen.de