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Ihr Weg zur Antragstellung Lastenzuschuss

Sie sind wohngeldberechtigt für einen Lastenzuschuss, wenn Sie

  • Eigentümer*in eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung
  • Inhaber*in eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts, eines Wohnungsrechts oder eines Nießbrauchs
  • Erbbauberechtigte/Erbbauberechtigter sind.

Wohngeldberechtigt ist auch, wer Anspruch auf Bestellung oder Übertragung des Eigentums, des Erbbaurechts, des eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts, des Wohnungsrechts oder des Nießbrauchs hat.

Vorzulegende Unterlagen sind unter anderem

  • Kaufvertrag bzw. bei Herstellung eine Aufstellung über die Gesamtkosten
  • Übertragungs-/Erbauseinandersetzungsvertrag
  • Wohnflächenberechnung
  • Grundbuchauszug
  • Nachweise über Belastungen aus Kapitaldienst und Bewirtschaftung
  • Nachweise über Erträge aus Vermietung und Verpachtung usw.

Wollen Sie herausfinden, ob und wie viel Ihnen unter Umständen zusteht? Über den Wohngeldrechner können Sie sich einen groben Überblick verschaffen.

Voraussetzung für den Bezug von Lastenzuschuss ist, dass Sie den Wohnraum selbst bewohnen und die Belastung dafür aufbringen. Gibt es unter den Haushaltsmitgliedern mehrere gemeinsame Eigentümer, ist nur eine dieser Personen wohngeldberechtigt. In diesem Fall bestimmen diese Personen die wohngeldberechtigte Person.

Keine Wohngeldberechtigung haben alleinstehende Auszubildende und Haushalte, zu denen ausschließlich Personen rechnen, die dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen zur Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder dem Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) haben oder im Falle eines Antrages hätten (d. h. wenn diese Leistungen nur deshalb nicht gezahlt werden, weil das eigene Einkommen oder das der Eltern die zulässige Höhe überschreitet). Ein Wohngeldanspruch besteht hingegen, wenn die Leistungen der Ausbildungsförderung ausschließlich als Darlehen gewährt werden.

Ausschluss durch den Bezug von Sozialleistungen
Keinen Anspruch auf Wohngeld haben Empfänger*innen folgender Sozialleistungen, wenn bei der Berechnung dieser Leistungen Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind:

Haushaltsmitglieder sind ebenfalls vom Wohngeldbezug ausgeschlossen, wenn sie in der Bedarfsberechnung für diese Leistungen mit berücksichtigt und die Wohnkosten in die Bedarfsberechnung mit einbezogen worden sind. Werden die oben genannten Sozialleistungen sanktionsweise versagt, besteht ebenfalls kein Anspruch auf Wohngeld.

Der Ausschluss gilt auch bereits dann, wenn ein Antrag auf eine der genannten Leistungen von der Wohngeldberechtigten/dem Wohngeldberechtigten oder von einem Haushaltmitglied gestellt worden ist, auch wenn über diesen noch nicht entschieden ist oder im Falle eines Widerspruchsverfahrens bis zur Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides.

Sofern die Sozialleistung abgelehnt wird, haben Sie die Möglichkeit, bis zum Ablauf des Folgemonats nach Kenntnis der Ablehnung rückwirkend Wohngeld zu beantragen. Bitte fügen Sie dann den ablehnenden Bescheid bei.

Ausnahmen
Bezieht/Beziehen ein oder mehrere Haushaltsmitglieder keine der oben genannten Leistungen und sind sie auch nicht bei der Ermittlung des Bedarfs berücksichtigt worden, so ist sie/sind sie nicht vom Wohngeld ausgeschlossen. Für diese Person/en kann ein Wohngeldantrag gestellt werden (Mischhaushalt). In diesem Fall wird nur der Anteil an der Belastung berücksichtigt, der nach Köpfen dem Anteil der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder entspricht. Dies gilt ebenso für den Höchstbetrag für die Belastung, der auch nur in der Höhe berücksichtigt werden kann, der dem Anteil der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder des Mischhaushaltes entspricht.

Ein Ausschluss vom Wohngeld liegt ebenfalls nicht vor, wenn die Sozialleistung ausschließlich als Darlehen gewährt wird.

Bei Bezug einer der vorgenannten Sozialleistungen kann ausnahmsweise Wohngeld beantragt werden, wenn wegen der höheren Wohngeldleistungen die Sozialleistung entfallen würde.

  • Ausgaben für den Kapitaldienst (Zinsen, Tilgungen usw.) für solche Fremdmittel, die dem Bau, der Verbesserung oder dem Erwerb des Eigentums gedient haben
  • Grundsteuer
  • zu entrichtende Verwaltungskosten bei Eigentumswohnungen
  • Instandhaltungs- und Betriebskosten, die pauschal berücksichtigt werden
  • Kosten für gewerbliche Wärmelieferung von Dritten (Grundpreis ohne Verbrauchskosten)
  • die anteiligen Aufwendungen für Wohnraum, der ausschließlich gewerblich genutzt wird
  • die anteiligen Aufwendungen für Wohnraum, der ausschließlich Personen, die keine Haushaltsmitglieder sind, entgeltlich oder unentgeltlich zum Gebrauch überlassen wird
  • die auf die Garage entfallende Belastung, sie wird mit 432,00 € in Abzug gebracht
  • die auf den Stellplatz entfallende Belastung, sie wird mit 300,00 € in Abzug gebracht
  • die Kosten des Betriebs zentraler Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen, zentraler Brennstoffversorgungsanlagen sowie die vergleichbaren Kosten für die gewerbliche Lieferung von Wärme, insbesondere in Form der sog. Fernheizung

Ob Sie einen Anspruch auf Wohngeld haben, hängt auch von Ihrer monatlichen Belastung für das selbst genutzte Eigenheim oder die Eigentumswohnung ab. Die Belastung darf nur bis zu einem Höchstbetrag berücksichtigt werden. Eine diesen Höchstbetrag tatsächlich übersteigende Belastung wird nicht berücksichtigt.

Der Höchstbetrag richtet sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. Zu beachten ist, dass Bremen der Mietenstufe IV zugeordnet ist.

Höchstbeträge für Belastungen (pdf, 76.9 KB)

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Für weitere Rückfragen steht Ihnen die Wohngeldbehörde für Erstanträge sowie weitere und Folgeanträge telefonisch oder nach vorheriger Terminvereinbarung zur Verfügung.

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