Sie sind wohngeldberechtigt für einen Mietzuschuss, wenn Sie
Voraussetzung für den Bezug von Mietzuschuss ist, dass Sie den Wohnraum selbst bewohnen und die Miete dafür aufbringen. Haben mehrere Haushaltsmitglieder den Mietvertrag gemeinsam abgeschlossen oder gibt es mehrere gemeinsame Eigentümer, ist nur eine dieser Personen wohngeldberechtigt. In diesem Fall bestimmen diese Personen die wohngeldberechtigte Person.
Keine Wohngeldberechtigung haben:
Ausschluss vom Wohngeld durch den Bezug von Sozialleistungen
Keinen Anspruch auf Wohngeld haben Empfänger*innen folgender Sozialleistungen, wenn bei der Berechnung dieser Leistungen Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind:
Haushaltsmitglieder sind ebenfalls vom Wohngeldbezug ausgeschlossen, wenn sie in der Bedarfsberechnung für diese Leistungen mit berücksichtigt und die Wohnkosten in die Bedarfsberechnung mit einbezogen worden sind. Werden die oben genannten Sozialleistungen sanktionsweise versagt, besteht ebenfalls kein Anspruch auf Wohngeld.
Der Ausschluss gilt auch bereits dann, wenn ein Antrag auf eine der genannten Leistungen von der/dem Wohngeldberechtigte/n oder von einem Haushaltmitglied gestellt worden ist, auch wenn über diesen noch nicht entschieden ist oder im Falle eines Widerspruchsverfahrens bis zur Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides.
Sofern die Sozialleistung abgelehnt wird, haben Sie die Möglichkeit, bis zum Ablauf des Folgemonats nach Kenntnis der Ablehnung rückwirkend Wohngeld zu beantragen. Bitte fügen Sie dann den ablehnenden Bescheid in Kopie bei.
Bezieht/Beziehen ein oder mehrere Haushaltsmitglied/er keine der oben genannten Leistungen und sind sie auch nicht bei der Ermittlung des Bedarfs berücksichtigt worden, so ist sie/sind sie nicht vom Wohngeld ausgeschlossen. Für diese Person/en kann ein Wohngeldantrag gestellt werden (Mischhaushalt). In diesem Fall wird nur der Anteil an der Miete berücksichtigt, der nach Köpfen dem Anteil der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder entspricht. Dies gilt ebenso für den Höchstbetrag für die Miete, der auch nur in der Höhe berücksichtigt werden kann, der dem Anteil der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder des Mischhaushaltes entspricht.
Ein Ausschluss vom Wohngeld liegt ebenfalls nicht vor, wenn die Sozialleistung ausschließlich als Darlehen gewährt wird.
Bei Bezug einer der vorgenannten Sozialleistungen kann ausnahmsweise Wohngeld beantragt werden, wenn wegen der höheren Wohngeldleistungen die Sozialleistung entfallen würde.
Zur Miete gehören:
Diese Kosten können der Miete auch dann zugeschlagen werden, wenn sie auf Grund des Mietvertrages oder einer ähnlichen Nutzungsvereinbarung nicht an den Vermieter, sondern direkt an einen Dritten (z. B. Gemeinde) bezahlt werden.
Nicht zur Miete gehören:
Mietwert bei einer Wohnung im eigenen Mehrfamilienhaus (mindestens 3 Wohnungen)
Für eine Wohnung im eigenen Mehrfamilienhaus (mindestens 3 Wohnungen) ist anstelle der Miete der Mietwert des Wohnraums zu Grunde zu legen. Das ist jener Betrag, der der Miete für vergleichbaren Wohnraum entspricht. Ist ein solcher Vergleich nicht möglich, so muss der Mietwert geschätzt werden.
Höchstbetrag für Mieten
Ob Sie einen Anspruch auf Wohngeld haben, hängt auch von Ihrer Miete ab. Die Miete darf nur bis zu einem Höchstbetrag berücksichtigt werden. Eine diesen Höchstbetrag tatsächlich übersteigende Miete wird nicht berücksichtigt.
Der Höchstbetrag richtet sich unter anderem nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. Zu beachten ist, dass die Stadtgemeinde Bremen der Mietenstufe IV zugeordnet ist.
Miete bei Heimbewohnern
Bei Bewohnerinnen bzw. Bewohnern eines Heimes im Sinne des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes ist als Miete der Höchstbetrag zu Grunde zu legen. Die Angabe der tatsächlichen Kosten für die Unterbringung im Heim ist daher nicht erforderlich.
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